Satzung


Satzung der Eltern-Kind-Initiative Kindergruppe Giesing e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Eltern-Kind-Initiative – Kindergruppe Giesing”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung durch die Errichtung und den Unterhalt einer Eltern-Kind-Initiative im Familien-Selbsthilfebereich.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Erarbeiten eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen; die Inhalte werden dabei gemeinsam von den Eltern und den Bezugspersonen (Erzieherinnen) auf regelmäßig stattfindenden Elternabenden erarbeitet.
    • die Unterhaltung einer Kindergruppe auf dieser Basis.
    • die aktive Mitarbeit der Mitglieder – außer der Fördermitglieder – an Ämtern und Diensten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen Vereinszwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die einbezahlten Beiträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
  2. Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen als Fördermitglieder entscheidet die Elternversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, es besteht jedoch ein Anwesenheits- und Beratungsrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Aufnahme von Sorgeberechtigten als Mitglied wird einstimmig von der Elternversammlung beschlossen und erfordert die Zustimmung der Mehrheit des hauptamtlichen Betreuungspersonals. Diese kann nachträglich eingeholt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.
  3. Das Ausschlussverfahren von Mitgliedern regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • die Elternversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich, auch auf elektronischen Wege, einberufen unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Grundsätze der Vereinstätigkeit und über eine Geschäftsordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmen anwesend sind.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der vorangegangenen Mitgliederversammlung, trotz ordnungsgemäßer Ladung, nicht die für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung notwendige Anzahl von Mitgliedern erschienen ist. (Folgemitgliederversammlung). Die Folgemitgliederversammlung darf nicht über Satzungsänderungen, die Entlastung des Vorstandes oder die Wahl eines neuen Vorstandes beschließen.
  4. Die Ladung zur einer Mitgliederversammlung darf verbunden werden mit der Ladung zur Folgemitgliederversammlung. Die Folgemitgliederversammlung findet regelmäßig um 15 Minuten nach dem für die Mitgliederversammlung gesetzten Termin statt. Die Tagesordnung wird beibehalten. Die Ladung muss den gesonderten Hinweis darauf enthalten, dass die folgende Versammlung ohne gesonderte Ladung erfolgt und keiner Einschränkung der Beschlussfähigkeit durch die Zahl der anwesenden Mitglieder unterliegt.
  5. Eine Stimmendelegation zur Mitgliederversammlung ist nur auf ein anderes Vereinsmitglied möglich. Die Stimmdelegation behält ihre Gültigkeit auch für die Folgemitgliederversammlung. Sie muss in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen. Je Person darf nur eine Delegation angenommen werden. Eine Delegation wird als anwesende Person gezählt. Die Verantwortung für die Verwendung der delegierten Stimme obliegt der delegierenden Person; die Verwendung der delegierten Stimme ist nicht anfechtbar.
  6. Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung zum Jahresende nach pflichtgemäßen Ermessen zu entlasten.

§ 8 Die Elternversammlung

  1. Die Elternversammlung soll die Aufgaben und Ziele der Eltern-Kind-Initiative aktiv erarbeiten und bestimmen.
  2. Mitglied der Elternversammlung können alle Sorgeberechtigten werden, deren Kinder in die Kindergruppe aufgenommen wurden.
  3. Die Elternversammlung entscheidet über die Aufnahme von Sorgeberechtigen einstimmig. Im Übrigen fasst die Elternversammlung ihre Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse, die den pädagogischen Bereich betreffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der hauptamtlichen Betreuungspersonen erforderlich. Diese kann nachträglich eingeholt werden.
  4. Bei Kindern mit nur einem Sorgeberechtigten kann schriftlich von Seiten des Sorgeberechtigten ein weiteres Mitglied vorgeschlagen werden. Getrennt lebende Sorgeberechtigte können schriftlich einstimmig bestimmen, dass eine weitere Person als Mitglied eingesetzt wird. Mitglieder, die in diesem Verfahren aufgenommen werden, gelten als sorgeberechtigt im Sinne der Vereinssatzung.
  5. Der Elternversammlung gehören auch die hauptamtlichen Betreuungspersonen der Eltern-Kind-Initiative an.
  6. Die Elternversammlung tritt im Innenverhältnis als geschäftsführendes Organ an die Stelle des Vorstandes.
  7. Der Vorstand ist Dritten gegenüber an die Beschlüsse der Elternversammlung gebunden. Insoweit wird der Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorstandes eingeschränkt.
  8. Die Elternversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Elternversammlung wird in der Regel mit einer Frist von ca. einer Woche formlos einberufen. Hierfür ist der Vorstand bzw. ein Viertel der Mitglieder der Elternversammlung zuständig. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist ausgeschlossen.
  9. In der Elternversammlung haben die Sorgeberechtigten je betreutem Kind eine Stimme. Die Stimmen sind nicht teilbar und müssen einheitlich abgegeben werden. Eine uneinheitliche Stimmabgabe der Sorgeberechtigten eines Kindes zählt als Enthaltung. Hauptamtliche Betreuungspersonen haben je eine Stimme.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
  2. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  4. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
  5. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.
  6. Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit eine Satzungsänderung durchführen. Eine Auflösung des Vereins muss einstimmig erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Tag der Errichtung der Satzung: 30. März 1992
Satzung geändert am: 26. Juli 1992
Satzung geändert am: 03. Februar 1994
Satzung geändert am: 27. März 2006

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